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§ 10 | Mitgliederversammlung |
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1. |
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. |
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2. |
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den
Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen
einberufen und hat möglichst im ersten Quartal stattzufinden. Die
schriftliche Einladung hat die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
beizuliegen. |
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3. |
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: |
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a. b. c. d. e. f. g. h. i. |
Genehmigung des Haushaltes für das Geschäftsjahr
Entgegennehmen der Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Beiräte
Entgegennehmen und Bestätigung des Kassenberichtes
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes und der Beiräte
Festlegung der Beiträge, Gebühren, Ordnungen und Regelungen
Beschlüsse über Änderungen der Vereinssatzung und Vereinsauflösung
Beschlüsse über Ehrenmitgliedschaften
Beschlüsse über Einsprüche |
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4. |
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn |
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a. b. c. c. |
das Vereinsinteresse dies erfordert,
ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Grundes beim Vor- stand beantragen oder
zwei Drittel des Vorstandes dies schriftlich unter Angabe des Grundes
beim Vorstand beantra- gen. |
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5. |
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins mit Vollendung des 16.
Lebensjahres. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
unabhängig der erschienen Mitglieder beschlussfähig. alle Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Besondere Mehrheiten sind erforderlich bei: |
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a. b. b. c. d.
d. |
der Änderung der Vereinssatzung - eine Mehrheit von drei Viertel der
erschienenen stimmbe- rechtigten Mitglieder
der Auflösung des Vereins - eine Mehrheit von drei Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder der Wahl von
Vorstandsmitgliedern - die absolute Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder
der Änderung der Geschäftsordnung - eine Mehrheit von zwei Dritteln der
erschienenen stimm- berechtigten Mitglieder |
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6. |
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Schrift- führer und vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist. |
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7. |
Einzelheiten zur Durchführung der Mitgliederversammlung regelt die
Geschäftsordnung. |